Privatabrechnung                                         Interpretationshilfen für Patienten
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OLG Koblenz, Aktenzeichen 10 U 1437/07 

Das Oberlandesgericht hat mit diesem Urteil die Definition der medizinischen  Not-
wendigkeit entscheidend konkretisiert. Die Gleichsetzung des Begriffs "medizinische
Notwendigkeit" mit  dem der  medizinischen Vertretbarkeit  ist bereits  gesicherte
Rechtssprechung deutscher Gerichte. Trotzdem wird  immer wieder die Übernahme
von  Behandlungskosten  abgelehnt, weil einer Behandlung eben diese medizinische
Notwendigkeit abgesprochen wird.
Die Richter haben nun  ausdrücklich betont, daß die Erstattung von Therapiekosten
nicht davon abhängig sein darf, daß es bereits eine andere,allgemein anerkannte Be-
handlung für eine Erkrankung gibt.  Es muss lediglich geprüft werden,ob die durch-
geführte Behandlung   zur Heilung, Linderung und Verhinderung der Ausbreitung“
einer Krankheit geeignet ist oder nicht.
Als konkretes Beispiel wäre hier  die LASER-Behandlung einer Hautveränderung zu
nennen, welche nicht chirurgisch auf  herkömmliche  Weise  operiert  werden muß,
nur weil dies im Einzelfall billiger wäre.
Oberflächliche oder das Hautniveau überragende, gutartige Veränderungen müssen
gerade nicht tief excidiert werden, da deren Substrat gar nicht die tiefen Strukturen
der Haut betrifft, so daß sie in ihrer Architektonik und Elastizität unverletzt bleiben
kann, wenn mittels Laser ablativ und nur bis zur Oberflächenebene gearbeitet wird.

Medizinische Notwendigkeit heißt Heilung und Linderung