Privatabrechnung                           
                                                                        Information für Beihilfe-Berechtigte

   BESCHLÜSSE DER BUNDESÄRZTEKAMMER ZUR GOÄ

     Am 10.09.1999 hat der Gebührenordnungsausschuß der BÄK erstmals  einige 
   Beschlüsse
 zur Gebührenordnung im Deutschen Ärzteblatt  veröffentlicht.

   Berechenbarkeit der Nr.4 neben der Nr.1 GOÄ
   "Die Nr.4 -Fremdanamnese und /oder Unterweisung einer Bezugsperson-und die
   Nr.1-
Beratung- der GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar,wenn sich sämt-
   liche Bestand
teile der Legenden zu den Nrn.1 und 4  an ein- und dieselbe Person 
   richten, wie dies z.B.
  der Fall ist  bei  Mutter und Kleinkind  oder Betreuung von 
   schwerst kommunikationsge
störten Patienten.
   In allen anderen Fällen ist die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich."

   
  IWW  INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSPUBLIZISTIK  ( Fa.Janssen-Cilag)

   Privatliquidation Abrechnung der Nr 4 - der GOÄ-Text gilt!
   In letzter Zeit wird von vielen Dermatologen verlangt, statt der  bei der Behand-
   lung eines
kleinen  Kindes berechneten Nr. 4 GOÄ ( Fremdanamnese und /oder
   Unterweisung der
Bezugsperson) die Nr. 1 GOÄ ( Beratung) abzurechnen. 
   Als Begründung  wird seitens der
PKV angegeben, daß eineBeratung des Klein-
   kindes
zwangsläufig  nur als "mittelbare Beratung" gegenüber der Begleitperson
   habe stattfinden  können und
daß  selbst das Bundesgesundheitsministerium die
   Auffassung vertrete, die Nr. 4 sei nur
 wenigen Spezialfällen vorbehalten.
   Richtig daran ist,daß in der "Amtlichen Begründung" zur GOÄ zur Anwendung
   der Nr.4
 als beispielhafte Fälle behinderte Kinder,bewußtseinsgestörte Patienten
   oder Unfallpatien
ten aufgeführt sind.
   "Richtiger" ist aber,daß  aus dem GOÄ-Text keine Einschränkung auf
 bestimmte
   Gruppen von Patienten hervorgeht - ganz anders als bei der ehem. Nr. 19 EBM.
   Richtig ist
auch, daß die Nr.4 durch  die Formulierung "und / oder" sogar schon
   dann berechnungsfähig
 ist,wenn nur der zweite Teil ("Unterweisung der Bezugs-
   person") erbracht wurde.Und ge
rade das ist bei der Behandlung von Säuglingen
   oder Kleinkindern
die typische Situation.Diese Leistung unterscheidet sich ganz
   deutlich von den allgemeinen Beratungen nach den
Nrn. 1 und 3 GOÄ.

   Keine willkürliche Auslegung des GOÄ-Textes
   Bei der Auslegung der GOÄ ist juristisch unbestritten, daß der Wortlaut Vorrang
   hat.Die
ses Prinzip ist so stark,daß sogar  medizinisch völlig unsinnige Leistungs-
   ausschlüsse ver
bindlich sind. Nur dann, wenn der GOÄ- Text unklar formuliert
   ist oder dem Ziel eines
Gesetzes widerspricht,kommt die "Amtliche Begründung" 
   zum Zuge.Dies ist bei der Nr.4
aber nicht der Fall.Die GOÄ-Auslegung kann hier
   nicht,weil der Text nicht so geraten ist,
wie man es "eigentlich wollte",willkürlich
   erfolgen.