Privatabrechnung                                            Interpretationshilfen für Patienten

 2) Analogleistungen nach §6 Abs.2 GOÄ

 Nach §6 (2) der Gebührenordnung für Ärzte können selbstständige ärztliche 
 Leistungen,
die  in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, ent -
 sprechend  einer nach Art,
Kosten- u. Zeitaufwand gleichwertigen Leistung
 des Gebührenverzeichnisses berechnet
werden.Einige Kostenträger weigern
 sich, die Leistungen zu vergüten - aus reiner Kostendämpfungsabsicht. Der
 Privatversicherte wird  damit  schlechter  gestellt als gesetzlichVersicherte -
 bei denen neue Leistungen nahezu jedes Quartal Eingang in den EBM, den
 Vergütungsmaßstab für Kassenpatienten, finden.
 Wenn  Sie  von  Ihrer Versicherung  vor dieses  Problem gestellt  werden, 
 sollten Sie den Arzt
 davon  informieren.
 Aktuelle Informationen zur Sach-und Rechtslage  können über die Bundes-
 ärztekammer
bezogen werden.                     Nichterstattung von Analogleistungen  

 Zeitintensive Erörterungsleistungen 

 Die GOÄ enthält keine Leistungen, welche längere Erörterungen bei  nicht-
 lebensverändernden  somatischen  Erkrankungen  ausreichend  abbilden. Im
 Zuge der GOÄ- Reform ist dies allgemeiner Konsens. Die neuen Leistungen,
 die vor der Einführung stehen, sollen  spezifische  Schwierigkeiten  und Zeit-
 faktoren abbilden und bei bestimmten ( somatischen ) Krankheitsbildern zur
 Abrechnung kommen. Es gibt ebenfalls Bestrebungen, die alleinige  Zeitab -
 hängigkeit  zur Grundlage einer Abrechnung  von  Erörterungsleistungen  zu
 machen. Dies erschließt sich  m.E.  jeder vernünftig denkenden Partei  ohne
 Weiteres-  letztendlich ist es egal,  was  Gegenstand  der Beratung  bzw. der
 Zeitzuwendung für  einen  Patienten  ist.  Der Arzt  benötigt diese Zeit - und
 dann muß diese auch Gegenstand der Berechnung und berechenbar sein.
 Dies vorausgeschickt, ist der Arzt berechtigt, seine  Erörterungs- Leistungen
 zur Zeit analog abzurechnen.

 Im Folgenden werden die häufigsten in der Dermatologie üblichen
 Analogziffern gemäß
§6 Abs.2 GOÄ  aufgeführt.

    804
    Behandlung durch Verbale  Intervention bzw. Therapeutisches Gespräch
    bei psychopathologisch definiertem Krankheitsbild.

   Die verbale Intervention nach  Nr. 804 GOÄ umfaßt  eine fachspezifische 
   Anamnese und die Erörterung daraus folgender differentialdiagnostischer 
   und/oder differentialtherapeutischer Maßnahmen insbesondere bei psycho-
   pathologisch definiertem  oder  überlagertem Krankheitsbild und somato -
   formen Störungen (z.B. versteckte Krebsängste, zwanghafte Befundmani-
   pulation, Excoriationen  als  Neurose u.ä. ),  ggf.  unter  Einbeziehung von 
   Erklärungen zur Pathogenese  einer Erkrankung,  ihrer  Prophylaxe  oder 
   Operationsverfahren. Sie stellt  keine einseitige Beratung dar, sondern ist 
   auf  Rede und Gegenrede, Berücksichtigung  von Fragen  und Einwänden 
   des Patienten als Rückkopplungsinstrument ausgelegt und wird ggf. analog
   in Ansatz gebracht. Mit dem Hinweis "entsprechend" wird auf die Grund-
   leistung der Behandlung durch verbale Intervention hingewiesen.

    806 
    Das  eingehende Gespräch  bzw. die Erörterung   A806  mit Erläuterung  
    geplanter oder möglicher differentialdiagnostischer und/oder differential-
    therapeutischer Maßnahmen, auch solcher der Pathogenese einer Erkran-
    kung und ihrer Prophylaxe (mit Beratungsinhalten ggf.  zu mehreren aus-
    zuschließenden Diagnosen ) steht in enger Anlehnung  an den Inhalt  der
    Nr. 806 des Gebührenverzeichnisses.
    Hierfür wird die Leistung analog in Ansatz gebracht und  mit dem Zusatz
    "entsprechend" auf die Grundleistung hingewiesen.   
    Die Abrechnung erfolgt  in Anlehnung an  die Grundleistung einmalig im
    Behandlungsfall.   

    817
    Das eingehende Gespräch /die Erörterung 817 mit gezielter Erläuterung
    geplanter
  oder zukünftig  möglicher differentialdiagnostischer und/ oder
    differentialtherapeutischer
  Maßnahmen  zur Beeinflussung  chronischer
    Erkrankungen,  auch der Pathogenese einer
Erkrankung sowie ihrer Pro-
    phylaxe,  steht in enger Anlehnung an den Inhalt der  Nr. 817 der GOÄ.

    Hierfür wird die Leistung analog in Ansatz gebracht (siehe PVS- Ziffern-
    verzeichnis) und  mit dem Zusatz "entsprechend" auf  die Grundleistung
    hingewiesen. Die Bewertung der Leistung entspricht etwa Nr. 3 (F. 2,8).

    Die Abrechnung erfolgt  in Anlehnung  an die Grundleistung einmalig im
    Behandlungs
fall nach einer Mindestdauer des Kontaktes von 15 Minuten.
 

    849
    Die Erörterung nach 849 umfaßt eine fachspezifische Anamnese und die
    Erklärung
differentialdiagnostischer und/oder differentialtherapeutischer
    Maßnahmen, auch
 solcher  der Pathogenese einer Erkrankung und ihrer 
    Prophylaxe.  Die Leistung steht in
 enger Anlehnung  an  den  Inhalt  der
    Ziffer 849 der GOÄ.Sie wird nach Empfehlung
 der Bundesärztekammer
    analog in Ansatz gebracht; mit dem Hinweis "entsprechend" wird auf die

      Grundleistung einer verbalen Intervention hingewiesen.
    Die Abrechnung  erfolgt  in Anlehnung an die Grundleistung einmalig im
    Behandlungs
fall nach einer Mindestdauer des Kontaktes von 20 Minuten.
    Die Leistung ist berufsrechtlich von Dermatologen abrechenbar, z.B. im
    Rahmen des Hautkrebs- Screenings oder bei Allergien (Heuschnupfen) ,
    Pilzerkrankungen und Ähnlichem, insbesondere wenn die Erkrankungen 
    psychosomatische Züge und Konflikte beeinhalten oder angstbesetzt sind.
    Manche Kostenträger teilen Ihren Versicherten fälschlicherweise mit, die
    Leistung sei nur für psychotherapeutische Behandlungen  und  nur  von
    Fachärzten für dieses Gebiet abrechenbar.
    ( Abrechnung  849 ) .

 

    756
    Die Chemokaustik von Virusveränderungen nach Ziffer 756  wird bei der
    Behandlung von
  virusbedingten Veränderungen  im Genitalbereich  (sog.
    Condylome),auch Feigwarzen genannt,abgerechnet.Auch andere Warzen

    bzw. virusbedingte Hauterscheinungen, so insbesondere die Papillome der
    Haut
  (Verrucae) sind durch die Chemokaustik  behandlungsfähig. Hierfür
    wird die Ziffer
analog in Ansatz gebracht. Die Abrechnung  erfolgt in An-
    lehnung an die Grundleistung
 unabhängig von der Anzahl  der Warzen.
    Dies ist insofern sinnvoll und kostensparend, als damit die sonstige Einzel-
    berechnung
 der zumeist multipel vorkommenden Verrucae entfällt.  
    Die Ärztekammer Nds. ist der Auffassung, daß es sich um eine Leistung
    handelt, die bereits bei Anleitung des Patienten berechenbar ist,wenn die-
    ser sich danach selbst mit einem entsprechenden Medikament behandelt.

 

    36
    Strukturierte Schulung einer Einzelperson bei Asthma und Psoriasis. Diese
    Ziffer ist 
abgeleitet worden von der  33, nach der strukturierte Schulungen
    bei  der Zucker
krankheit (Diabetes mellitus)  abgerechnet werden  können.
    Die allergische Rhinitis
  mit  Asthma bronchiale  und  die  Schuppenflechte
    werden  nach  neuen  Erkenntnissen  in ihrem Schweregrad   dem
Diabetes
    gleichgestellt.  Daher  kann die  Schulung  zu diesen Krankheitsbildern und
    ihrem Handling  analog  berechnet werden,
 und zwar  in Anlehnung an die
    Grundleistung maximal 3* jährlich nach einem Zeitaufwand von je 20 Min.
 


    612
    Computergestützte Videountersuchung von Muttermalen. 
    Bei dieser Untersuchung wird
 ein Muttermal videoskopisch  aufgenommen
    und digital
gespeichert;  es kann genau vermessen werden. Die Beurteilung 
    der Verlaufskontrollen
wird sicherer, und die Entstehung eines Hautkrebses
    schon in einem früheren Stadium
  diagnostizierbar.  Die GOÄ enthält diese
    Leistung bisher nicht. Im Beschluß  des Gebührenord
nungsausschusses der
    Bundesärztekammer vom  29.09.98 wurde für die Abrechnung
 die analoge
    Bewertung nach 612 empfohlen.  Da der  Aufwand  für den Arzt sehr groß

    ist, fließt dies mit in die Bewertung ein.  In der Regel  ist  die  Leistung  mit
    Eur 79,42
bewertet.Daneben ist aber die Auflichtmikroskopie für dieselben
    Hautmale  nicht  berechenbar,  d.h. die  sonst
 anfallende  Gebühr  hierfür 
    (ca.16 Eur)  entfällt bzw. ist bei erbrachter Leistung inbegriffen.
 
    Beihilfeberechtigten werden die Kosten oftmals immer noch nicht erstattet.
    Die Beihilfe schafft ihr eigenes Recht und teilt den Patienten mit, die Unter-
    suchung sei nicht erforderlich,weil die Auflichtmikroskopie nach  Ziff. 750
    ausreiche.  Das ist aber nicht der Fall. Es versteht sich  von selbst, daß eine
    Dokumentation mit  der Möglichkeit  des Vermessens und der Anwendung  
    von moderner Bildbearbeitungs-Software bei Images bis zu über 50-facher
    Vergrößerung nicht durch eine reine Inspektion mit  5-er Lupe ersetzt wer-
    den kann.  Meines Erachtens wird  der Beihilfeberechtigte durch  die Form 
    der Information getäuscht und in seinen Rechten verletzt. Ob sich Befunde  
    verändern und  eine Dynamik in den Details besteht, kann gar nicht anders
    erkannt und festgestellt werden.
       Erklärungen und Alternative - Nr. 624 GOÄ analog


    22
    Die  intensive  Beratung  bei  chronischen  Infektions-erkrankungen  oder  
    systemischen
 Erkrankungen  berücksichtigt  die Analogie  zur  Nr. 22, die
    für die intensive Beratung
einer Schwangeren und der damit verbundenen
    Probleme vorgesehen ist.

    Die Beratung/ Erörterung  umfaßt die epidemiologischen  Grundlagen bei
    infektiösen
Erkrankungen, bspw. chronischen Pilzinfektionen oder Virus -
    erkrankungen,  die  damit
 verbundenen  Risiken  einer  Übertragung  der  
    Erreger und deren Prophylaxe,  sodann
eine Besprechung der differential-
    therapeutisch möglichen Maßnahmen und deren auf
 den Einzelfall  bezo-
    gene  individuelle Bewertung  und Prognose. Alternativmethoden
werden
    aufgezeigt, so daß der Patient eigenverantwortlich unter Abwägung mög-
    licher
Risiken und Nebenwirkungen, sowie auch in Kenntnis  ungünstiger 
    Folgen durch
Unterlassung der Behandlung, entscheiden kann. 
    Die Abrechnung erfolgt  einmalig im
Behandlungsfall nach einer Mindest-
    dauer des Patientenkontaktes von 20 Minuten.

 

    Untersuchungsgebühren