Privatabrechnung
Interpretationshilfen für Patienten
2)
Analogleistungen nach §6
Abs.2 GOÄ
Nach §6 (2) der
Gebührenordnung für Ärzte können selbstständige
ärztliche
Leistungen,
die in das Gebührenverzeichnis
nicht aufgenommen sind, ent -
sprechend einer nach Art,
Kosten- u. Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung
des Gebührenverzeichnisses berechnet
werden.Einige Kostenträger weigern
sich, die Leistungen
zu vergüten - aus reiner Kostendämpfungsabsicht. Der
Privatversicherte
wird damit schlechter gestellt als
gesetzlichVersicherte -
bei denen neue Leistungen nahezu jedes Quartal
Eingang in den EBM, den
Vergütungsmaßstab
für Kassenpatienten, finden.
Wenn Sie von
Ihrer Versicherung vor dieses Problem gestellt
werden,
sollten Sie den Arzt
davon informieren.
Aktuelle Informationen
zur Sach-und Rechtslage
können über die Bundes-
ärztekammer
bezogen werden.
Nichterstattung
von Analogleistungen
Zeitintensive
Erörterungsleistungen
Die GOÄ enthält keine Leistungen,
welche längere Erörterungen bei
nicht-
lebensverändernden somatischen Erkrankungen
ausreichend abbilden. Im
Zuge der GOÄ- Reform ist dies allgemeiner Konsens. Die neuen
Leistungen,
die vor der Einführung stehen, sollen
spezifische Schwierigkeiten und
Zeit-
faktoren abbilden und bei bestimmten ( somatischen )
Krankheitsbildern zur
Abrechnung
kommen. Es gibt ebenfalls Bestrebungen, die alleinige
Zeitab -
hängigkeit zur Grundlage
einer Abrechnung von Erörterungsleistungen zu
machen. Dies erschließt sich m.E. jeder vernünftig
denkenden Partei ohne
Weiteres- letztendlich ist es egal, was
Gegenstand der Beratung bzw. der
Zeitzuwendung für einen Patienten ist.
Der Arzt benötigt diese Zeit - und
dann muß diese auch Gegenstand der Berechnung und berechenbar
sein.
Dies vorausgeschickt, ist der Arzt
berechtigt, seine Erörterungs-
Leistungen
zur Zeit analog abzurechnen.
Im Folgenden werden die
häufigsten in der Dermatologie üblichen
Analogziffern gemäß
§6 Abs.2 GOÄ
aufgeführt.
804
Behandlung durch Verbale
Intervention
bzw. Therapeutisches Gespräch
bei psychopathologisch
definiertem Krankheitsbild.
Die verbale Intervention nach Nr. 804 GOÄ
umfaßt eine
fachspezifische
Anamnese und die Erörterung daraus folgender
differentialdiagnostischer
und/oder
differentialtherapeutischer Maßnahmen
insbesondere bei
psycho-
pathologisch definiertem oder
überlagertem Krankheitsbild und somato -
formen Störungen (z.B. versteckte Krebsängste,
zwanghafte Befundmani-
pulation, Excoriationen als Neurose u.ä.
), ggf. unter
Einbeziehung
von
Erklärungen zur Pathogenese
einer Erkrankung, ihrer Prophylaxe
oder
Operationsverfahren.
Sie stellt keine einseitige
Beratung dar, sondern ist
auf Rede und Gegenrede,
Berücksichtigung von Fragen und Einwänden
des Patienten als
Rückkopplungsinstrument ausgelegt und
wird ggf. analog
in Ansatz gebracht. Mit dem Hinweis "entsprechend" wird
auf die
Grund-
leistung der Behandlung
durch verbale Intervention hingewiesen.
806
Das eingehende Gespräch bzw. die
Erörterung A806 mit Erläuterung
geplanter oder möglicher differentialdiagnostischer
und/oder differential-
therapeutischer Maßnahmen, auch solcher der
Pathogenese einer Erkran-
kung und ihrer Prophylaxe (mit Beratungsinhalten ggf.
zu mehreren
aus-
zuschließenden Diagnosen ) steht in enger
Anlehnung an den Inhalt der
Nr. 806 des Gebührenverzeichnisses.
Hierfür wird die
Leistung analog in Ansatz gebracht und mit dem Zusatz
"entsprechend" auf die Grundleistung hingewiesen.
Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an
die Grundleistung einmalig im
Behandlungsfall.
817
Das eingehende
Gespräch /die Erörterung 817 mit gezielter Erläuterung
geplanter oder zukünftig
möglicher differentialdiagnostischer und/ oder
differentialtherapeutischer
Maßnahmen
zur Beeinflussung chronischer
Erkrankungen, auch der
Pathogenese einer
Erkrankung
sowie ihrer Pro-
phylaxe, steht in enger Anlehnung an den Inhalt der
Nr.
817 der GOÄ.
Hierfür wird die Leistung analog
in Ansatz gebracht (siehe PVS- Ziffern-
verzeichnis) und mit dem Zusatz "entsprechend" auf
die Grundleistung
hingewiesen.
Die Bewertung der Leistung entspricht etwa Nr. 3 (F. 2,8).
Die Abrechnung
erfolgt in Anlehnung an die Grundleistung einmalig im
Behandlungsfall nach
einer Mindestdauer des
Kontaktes von 15
Minuten.
849
Die Erörterung
nach 849 umfaßt eine fachspezifische Anamnese und die
Erklärung differentialdiagnostischer
und/oder differentialtherapeutischer
Maßnahmen, auch
solcher
der Pathogenese einer Erkrankung und ihrer
Prophylaxe.
Die Leistung steht in enger Anlehnung
an den Inhalt der
Ziffer 849 der GOÄ.Sie wird nach Empfehlung
der Bundesärztekammer
analog in Ansatz gebracht; mit dem
Hinweis "entsprechend" wird auf die
Grundleistung einer verbalen
Intervention hingewiesen.
Die Abrechnung
erfolgt in Anlehnung an die Grundleistung einmalig im
Behandlungsfall nach
einer Mindestdauer des Kontaktes von
20 Minuten.
Die Leistung ist berufsrechtlich von Dermatologen
abrechenbar, z.B. im
Rahmen des Hautkrebs- Screenings oder bei Allergien
(Heuschnupfen) ,
Pilzerkrankungen und Ähnlichem, insbesondere wenn die
Erkrankungen
psychosomatische Züge und
Konflikte beeinhalten oder
angstbesetzt sind.
Manche Kostenträger teilen Ihren Versicherten fälschlicherweise mit, die
Leistung sei nur für psychotherapeutische Behandlungen
und nur von
Fachärzten für dieses Gebiet abrechenbar.
( Abrechnung 849 ) .
756
Die Chemokaustik
von Virusveränderungen nach Ziffer 756 wird bei der
Behandlung
von virusbedingten
Veränderungen im Genitalbereich (sog.
Condylome),auch Feigwarzen genannt,abgerechnet.Auch
andere Warzen
bzw. virusbedingte
Hauterscheinungen, so insbesondere die Papillome der
Haut
(Verrucae) sind durch die Chemokaustik
behandlungsfähig. Hierfür
wird die Ziffer
analog in
Ansatz gebracht. Die Abrechnung
erfolgt in An-
lehnung an die Grundleistung
unabhängig von
der
Anzahl der Warzen.
Dies ist insofern
sinnvoll und kostensparend, als damit die sonstige
Einzel-
berechnung
der zumeist
multipel vorkommenden Verrucae entfällt.
Die Ärztekammer Nds. ist der Auffassung, daß es sich um
eine Leistung
handelt, die bereits bei
Anleitung des Patienten berechenbar ist,wenn die-
ser sich danach selbst mit einem entsprechenden Medikament
behandelt.
36
Strukturierte
Schulung einer Einzelperson bei Asthma und Psoriasis. Diese
Ziffer ist abgeleitet
worden von der 33, nach der strukturierte
Schulungen
bei der
Zuckerkrankheit
(Diabetes mellitus) abgerechnet werden können.
Die allergische Rhinitis
mit Asthma
bronchiale und die Schuppenflechte
werden nach neuen Erkenntnissen
in ihrem Schweregrad dem
Diabetes
gleichgestellt. Daher kann die Schulung
zu diesen Krankheitsbildern und
ihrem Handling analog berechnet werden,
und zwar in Anlehnung an die
Grundleistung maximal
3* jährlich nach einem Zeitaufwand von je 20 Min.
612
Computergestützte
Videountersuchung von Muttermalen.
Bei dieser Untersuchung wird
ein Muttermal videoskopisch aufgenommen
und
digital
gespeichert;
es kann genau vermessen werden. Die Beurteilung
der
Verlaufskontrollen
wird sicherer, und die Entstehung eines Hautkrebses
schon in einem früheren
Stadium diagnostizierbar.
Die GOÄ enthält diese
Leistung bisher nicht. Im Beschluß
des Gebührenordnungsausschusses
der
Bundesärztekammer vom 29.09.98 wurde für die
Abrechnung
die analoge
Bewertung nach 612 empfohlen. Da der
Aufwand für den
Arzt sehr groß
ist, fließt
dies mit in die Bewertung ein. In der Regel ist
die
Leistung mit
Eur 79,42
bewertet.Daneben ist aber die
Auflichtmikroskopie für dieselben
Hautmale nicht berechenbar,
d.h. die sonst
anfallende
Gebühr hierfür
(ca.16 Eur) entfällt bzw. ist bei erbrachter
Leistung inbegriffen.
Beihilfeberechtigten werden die Kosten oftmals
immer noch nicht erstattet.
Die Beihilfe schafft
ihr eigenes Recht und teilt den Patienten mit, die
Unter-
suchung sei nicht erforderlich,weil die
Auflichtmikroskopie nach Ziff. 750
ausreiche. Das ist aber nicht der Fall. Es
versteht sich von selbst, daß eine
Dokumentation mit der Möglichkeit des
Vermessens und der Anwendung
von moderner Bildbearbeitungs-Software bei Images bis zu
über 50-facher
Vergrößerung nicht durch eine reine Inspektion mit
5-er Lupe ersetzt wer-
den kann. Meines Erachtens wird
der Beihilfeberechtigte durch die Form
der Information getäuscht und in seinen Rechten
verletzt. Ob sich Befunde
verändern und eine Dynamik in den Details besteht,
kann gar nicht anders
erkannt und
festgestellt werden.
Erklärungen und Alternative - Nr. 624
GOÄ analog
22
Die intensive
Beratung bei chronischen
Infektions-erkrankungen
oder
systemischen
Erkrankungen
berücksichtigt die Analogie zur Nr.
22, die
für die intensive
Beratung
einer Schwangeren
und der damit verbundenen
Probleme vorgesehen ist.
Die Beratung/ Erörterung umfaßt
die epidemiologischen
Grundlagen bei
infektiösen
Erkrankungen,
bspw. chronischen Pilzinfektionen oder Virus -
erkrankungen, die
damit
verbundenen
Risiken einer Übertragung der
Erreger und
deren Prophylaxe, sodann
eine Besprechung
der differential-
therapeutisch möglichen Maßnahmen
und deren auf
den
Einzelfall bezo-
gene individuelle Bewertung und Prognose.
Alternativmethoden
werden
aufgezeigt, so daß der Patient eigenverantwortlich unter Abwägung
mög-
licher
Risiken und Nebenwirkungen, sowie auch in
Kenntnis
ungünstiger
Folgen durch
Unterlassung
der Behandlung, entscheiden kann.
Die Abrechnung erfolgt einmalig
im
Behandlungsfall
nach einer Mindest-
dauer des Patientenkontaktes von 20 Minuten.
Untersuchungsgebühren