Privatabrechnung                                              Interpretationshilfen für Patienten
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 624  

 
Zur Abrechnung der Untersuchung von Hautmalen und -veränderungen 
 mittels moderner apparativer diagnostischer Methoden

 Die Erfahrungen bei der Untersuchung von Hautmalen eröffnen dem weiterge-
 bildeten Dermatologen  mehr als Ärzten anderer Fachgruppen die Möglichkeit,
 über die einfache Dermatoskopie hinaus apparativ unterstützte Untersuchungen
 durchzuführen, um mit Hilfe der sich oftmals  erst  hierbei  ergebenden Details
 Diagnosen stellen, absichern, oder  gestellte Verdachtsdiagnosen revidieren zu
 können.
 Hierin liegt gerade die Stärke der Methodik, welche als  digitale Videoskopie 
 gerade  wegen der Möglichkeit der Bildspeicherung als Videographie mit der
 Nummer  624 entsprechend  abgebildet wird.

 Die einfache Dermatoskopie, welche an  nicht-pigmentierten Hautmalen deren
 Dignität zeigen kann und auch für andere diagnostische Einsätze, zum Beispiel
 bei den Onychopathien, Verwendung findet, unterscheidet sich von der  digital-
 unterstützen Videodiagnostik in erheblichem Maße.
 Sie wird einerseits lediglich analog mit dem Blick des Auges durchgeführt- und
 deren Ergebnis ist damit vergänglich . Zum zweiten ermöglicht sie mit einer im
 Vergleich geringen Vergrößerung, deren Ausmaß  durch Linsenschliff, Belich -
 tung und  Auflösungsfähigkeit des  Auges  begrenzt wird,  eine bei bestimmten
 Diagnosen nur unzureichende diagnostische Schärfe.
      
 Die  Auflicht - Videoskopie  mit  einer  vergleichlich  apparativ - hochwertigen
 Ausstattung ist hingegen eine digitale bzw. digital unterstützte, also mit elektro-
 nischer Verarbeitung  des Signals  verbundene Untersuchung,  die entscheidend
 für die Diagnostik  insbesondere pigmentierter und  anderer als möglicherweise
 maligne abzuklärender  Prozesse  an der Haut ist.  Nur sie allein  umfaßt die die
 Möglichkeit des Speicherns  für Einzelheiten, die sich oftmals erst während der
 Untersuchung  ergeben, da  sich diverse Details  schlicht der Erkennbarkeit bei
 der  alleinigen  Dermatoskopie  entziehen  und  darüberhinaus  Veränderungen
 über-die-Zeit erkannt werden können.
 Diese Überlegungen haben bereits vor langer Zeit zur Einführung der Nr.612 A
 durch die Bundesärztekammer geführt. Ob eine Speicherung der Daten erfolgt,
 entscheidet  der Untersucher  i.d.R.  erst  während  bzw. nach  der eigentlichen
 Untersuchung. Eine Speicherung führt zur Abrechnung der Nr.612- andernfalls
 rechnet der Untersucher  die Nr. 624 analog/ entsprechend ab.
 Einige Versicherungen verlangen bereits für die Erstattung der Nr.624 eine Bild-
 dokumentation, so zum  Beispiel die AXA:
     https://entry.axa.de/makler-extranet/servlet/PB/show/1183621/index.pdf
 Dies ist für den Arzt  allerdings ohne Belang; die Dokumentation  nach aktivem
 Entscheidungsprozeß führt regelhaft zur Abrechnung der Nr.612.

 Entgegen häufig geäußerter Auffassung von Patienten und deren Kostenträgern
 zu Schwierigkeit und Zeitaufwand ist bei Durchführung der auflichtmikroskopi-
 schen Untersuchung eine Aufmerksamkeitsfokussierung auch auf eher zunächst
 harmlos ausschauende, kleine und pigmentlose Hautveränderungen erforderlich;
 diese ist für den Arzt anstrengend  und  bspw. schon  im Verlauf  eines einzigen
 Vormittags ermüdend.

 Die  Beachtung  von  Einzelheiten  (Pigmentmuster, Gefäßmuster, exzentrische
 Pigmentierung, Pseudopodien usw.) ist zeitaufwändig und gleichwohl unerläßlich,
 wenn es darum geht, eine mögliche Gefahrenquelle zu  identifizieren.
 Die notwendige innere Einstellung des Untersuchers zum Diagnosevorgang bei
 der Auflichtuntersuchung wird auch als  Differenzierungs-Aufmerksamkeit be -
 zeichnet - im Gegensatz zur  Einfach-Aufmerksamkeit z.B. eines Bademeisters,
 der "nur" schaut ob jemand im Schwimmbecken untergeht oder nicht.
 Bei der Auflichtmikroskopie wird eine  "Zoom-Funktion"  angeschaltet und der
 Fehler-Zoom zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf gefährliche morphologische
 Strukturen aktiviert. Dieser Fehler-Zoom ist mit der besonderen Beachtung von
 Einzelheiten  ( siehe Beschreibung  der  Bildervielfalt  u.a.  bei  Kreusch, Blum,
 Kittler, Stolz usw.) gekoppelt, welche Gefahren signalisieren oder irgendwie un-
 erwartet oder unstimmig sind.  Der  gute  Diagnostiker  wird  hiermit  auch  zum
 Unstimmigkeitsexperten.

 Zusammengefaßt handelt es sich um eine  aufmerksamkeits- und zeitintensive,
 erfahrungsabhängige, hochspezialisierte fachärztliche Leistung, die konkludent
 ein entsprechend angepaßtes  und  die Betriebskosten  reflektierendes Honorar 
 erfordert, welches  durch  eine die bestehende Lücke  in der GOÄ schließende,
 analoge Berechnung  abgebildet wird.
  
 Besondere Bedeutung erhält  die differenzierte Abrechnung der  Untersuchung
 von Hautmalen und Hautveränderungen im Lichte der zunehmenden Angreifbar-
 keit des Arztes bei Unterlassung.
 Es dürfte inzwischen  den Standard darstellen, daß ein Arzt einen Befund doku-
 mentiert,  wenn dieser in sich eine Interpretationsunsicherheit  aufweist und der
 Untersucher nicht  sicher  über  dessen Bedeutung und  zukünftige Entwicklung
 sein kann- und sich somit im Zwiespalt zwischen dem Übersehen eines sich ent-
 wickelnden Melanomes und einer potentiellen Körperverletzung durch unnötige
 Excision wähnt und daher sequentielle Kontrollen vornimmt,um nicht nur Scha-
 den für den Patienten,  sondern auch forensische Konsequenzen zu vermeiden.
 Damit  reflektiert die Bild- Dokumentation  in  solchen Fällen  die Erfüllung der
 Sorgfaltspflicht  des  Untersuchers; sie wird  dem Fall und Patienten geschuldet
 und ist daher auch zur vergüten.
 Der Vergütungsanspruch hat dem Patienten gegenüber klargestellt und durchge-
 setzt zu werden. Berufsständische Vereinigungen sind in die Pflicht zu nehmen,
 eine klare Position hierzu zu vertreten.
 Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, die Lücke in der Gebührenordnung
 durch entsprechende Kommentargebung  im Konsens mit den dermatologischen
 Fachverbänden als Abrechnungsempfehlung zu schließen.